Abzahlungsvereinbarung
Gibt ein Schuldner zu verstehen, dass er momentan die Forderung nicht vollumfänglich begleichen kann, lohnt es sich vielfach, ihm eine Zahlung in Raten vorzuschlagen.
Wichtig ist, dass eine solche Vereinbarung schriftlich erfolgt und die Unterschrift des Schuldners trägt. Sie stellt dann gleichzeitig eine Schuldanerkennung, d.h. im Falle eines rechtlichen Inkassos einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Mit Vorteil erstellt der Gläubiger diese Vereinbarung und stellt sie dem Schuldner zur Unterschrift zu.
Die Anzahl der Raten soll möglichst klein gehalten werden. Zahlungsvereinbarungen die länger als ein Jahr dauern, sind nicht ratsam. Die erste Rate muss unverzüglich fällig sein.
Bei Zahlungsvereinbarungen kommt der Debitorenkontrolle eine ganz besondere Rolle zu. Die Raten müssen immer pünktlich auf den vereinbarten Termin beim Gläubiger eintreffen. Ist dies nicht der Fall - Verzögerungen von 1-2 Tagen können noch akzeptiert werden - muss der Schuldner sofort angesprochen und notfalls betrieben werden.
Schuldanerkennung
Kann der Schuldner die gesamte Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, so soll dies von einer schriftlichen Schuldanerkennung abhängig gemacht werden. Selbst bei kurzen Zahlungsverzügen – z.B. ein Monat - ist dies sinnvoll, da der Schuldner ja irgendwelche finanziellen Probleme hat.
Das Vorgehen entspricht demjenigen der Zahlungsvereinbarung.