Wenn immer irgendwie möglich sollte darauf geachtet werden, dass eine Bestellung oder ein Auftrag ein Schriftdokument enthält. Die schriftliche Form schützt zwar nicht unbedingt vor unliebsamen Überraschungen bei zahlungsunwilligen Kunden, erleichtert das Inkasso aber ungemein.
Kann die Bestellung / der Auftrag aus bestimmten Gründen nicht schriftlich erfolgen, so sollte eine Bestätigung seitens des Lieferanten gemacht werden. Vom Kunden kann dann verlangt werden, dass eine Kopie dieses Dokuments zum Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet retourniert wird. Obwohl im Gesetz anders verankert gelten übrigens auch unterzeichnete Fax- oder PDF-Dokumente als Rechtstitel.
Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, ob wir es mit einem „guten“ oder „schlechten“ Kunden zu tun haben, müssen verkaufstechnische Argumente eingesetzt werden:
Grundsatz: Je genauer die Bestellung / der Auftrag, bez. die Bestätigung ausformuliert ist, umso kleiner wird die Wahrscheinlichkeit späterer Komplikationen.
Der Bestellungseingang
Der Bestellungseingang ist meist ein erfreuliches Ereignis. Um vor späteren unerfreulicheren Vorkommnissen geschützt zu sein, sollten - wenn es die Art des Geschäftes zulässt - einige Grundregeln beachtet werden:
Der Auftrag
Der Auftrag ist in seiner Eigenschaft wesentlich umfangreicher als die Bestellung, da es sich hier meist um Dienstleistungen handelt, die jemand für einen Kunden erbringt.
In denjenigen Fällen, in denen von der Geschäftsnatur her der Umfang genau beziffert werden kann, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei der Bestellung. Sobald ein Auftrag nicht vor Ort ausgeführt und anschliessend nicht bar einkassiert werden kann, lohnen sich gewisse Vorkehrungen:
Kann der genaue Umfang nicht von Anfang an exakt definiert werden, müssen zusätzliche Aspekte berücksichtigt werden:
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
Viele Geschäfte (Bestellung / Auftrag) erfolgen heute telefonisch oder per E-Mail, welche aber keine rechtgültigen Dokumente im Sinne des SchKG ergeben.
Schickt der Empfänger der Bestellung / des Auftrags dem Bestellenden ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, welches klar darauf hinweist, dass ein gültiger Vertrag zustande kommt, wenn er nicht innert einer genau definierten Frist Widerspruch gegen diese Bestätigung einlegt, erwächst die Bestellung / der Auftrag zu einem rechtgenügenden Dokument. Die Bestellung / der Auftrag zusammen mit diesem kaufmännischen Bestätigungsschreiben kann – je nach Gericht - sogar einen Rechtsöffnungstitel darstellen, muss aber nicht.