Nur juristische Personen können auf Konkurs betrieben werden. Der Entscheid, welche Betreibungsart beim entsprechenden Schuldner angewandt wird hängt von dessen Eigenschaft ab und wird durch das Betreibungsamt auf Grund der geltenden Gesetze bestimmt. Grundsatz: Wer im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt der Betreibung auf Konkurs (juristische Personen); wer nicht eingetragen ist, der Betreibung auf Pfändung (natürliche Personen).
Einleitung der Betreibung / Zahlungsbefehl
Die Einleitung der Betreibung unterscheidet sich nicht von der normalen Betreibung. Die rechtlichen Aspekte wie Fristen und Rechtsvorschlag sind auch gleich wie bei der normalen Betreibung.
Begehren um Fortsetzung der Betreibung
Die Fortsetzung ist ebenfalls gleich wie bei der normalen Betreibung. Allerdings muss ein Kostenvorschuss durch den Gläubiger geleistet werden. Dieser Kostenvorschuss wird auf dieselbe Art erhoben, wie beim Zahlungsbefehl. Die Kosten sind gleich hoch, wie diejenigen des Zahlungsbefehls.
Seit 1.1.2025 wird auch für den Einzug von Steuern und Abgaben für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt (Art. 39 SchKG).
Konkursandrohung
Als Resultat des Fortsetzungsbegehrens stellt das Betreibungsamt dem Schuldner innert drei Tagen eine Konkursandrohung zu. Der Schuldner erhält dadurch nochmals die Möglichkeit, seine Schuld innert 20 Tagen zu begleichen. Vorausgesetzt der Gläubiger erklärt sein Einverständnis, sind auch Abzahlungsmodalitäten machbar.
Der Schuldner kann auch in diesem Stadium Beschwerde einreichen, allerdings nicht auf die Forderung selbst, sondern nur auf die Betreibungsart. Dieser Fall tritt daher eher selten auf, da das Betreibungsamt vor Zustellung der Konkursandrohung genaue Abklärungen trifft.
Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen. Zahlungsbefehl und Konkursandrohung sind dem Konkursbegehren beizulegen.
Gesuch um Eröffnung des Konkurses

Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist von 20 Tagen nach, so kann der Gläubiger das Konkursbegehren stellen. Dieses Begehren sollte immer gestellt werden, da es ein sehr markantes Druckmittel darstellt.
Örtliches
Das Konkursbegehren muss beim zuständigen Richter eingereicht werden. Normalerweise ist dies der Konkursrichter am Bezirksgericht, die Gerichtsbezeichnung ist jedoch in den Kantonen unterschiedlich.
Zeitliches
Das Begehren kann innert einer maximalen Frist von 15 Monaten gestellt werden, die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen beginnt. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der rechtskräftigen Erledigung des dadurch veranlassten Verfahrens still.
Formelles
Zur Einreichung des Konkursbegehrens kann das dazu vorgesehene Formular verwendet werden. Es genügt jedoch auch, dieses Gesuch mittels eingeschriebenen Briefs zu stellen. Zwei Sätze genügen (ausser der Forderung), da aus den zwingenden Beilagen alle für den Richter notwendigen Fakten ersichtlich sind.
Die Forderung ist nochmals genau und detailliert aufzuführen. Die bisher aufgelaufenen Zinsen sind aufzurechnen und der exakte Betrag einzugeben. Mit der Einreichung des Gesuches ist auch der Zinsenlauf gestoppt, vorausgesetzt das Verfahren wird dann auch eröffnet und durchgeführt.
Dem Gesuch müssen die Originale beigelegt werden, welche die Forderung begründen. Ebenso muss das Gläubiger-Original des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung beigelegt werden.
Aussetzung des Entscheids
Der Richter kann den Konkurs-Entscheid aussetzen, wenn ein Gläubiger oder der Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlass- oder Notstundung eingereicht haben. Die Aussetzung kann auch von Amtes wegen erfolgen.
Kostenvorschuss
Das Gericht bestimmt den vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss für das Eröffnungsverfahren. Bezahlt der Gläubiger diesen Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Nicht immer ist die Bezahlung des Vorschusses sinnvoll. Der Gläubiger sollte in jedem Fall vorher beim Betreibungsamt eine Auskunft über den „Schuldenberg“ einholen und versuchen herauszufinden, wie viele Aktiven beim Schuldner vorhanden sind. Ebenso ist es wichtig zu wissen, ob der Schuldner an der Weiterführung seines Geschäftes interessiert ist oder nicht. Ganz Schlaue lassen es darauf ankommen, dass ein Gläubiger den Konkurs verlangt und die entsprechenden Kosten bezahlt, um so ein sowieso lästiges Geschäft mit vielen Passiven billig loszuwerden.
Besteht aber eine gute Chance, dass der Schuldner nicht in Konkurs gehen möchte oder genügend Mittel vorhanden sind, muss der Vorschuss geleistet und dadurch die Eröffnungsverhandlung herbeigeführt werden.
Gerichtstermin
Nach Bezahlung des Vorschusses setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest. Das Erscheinen ist freigestellt, es empfiehlt sich jedoch, diesen Termin wahrzunehmen. Sofern der Schuldner auch erscheint, besteht nochmals die Möglichkeit einer gütlichen Einigung, welche den Rückzug des Gesuches zur Folge haben muss.
Entscheidet der Richter, dass der Konkurs eröffnet wird, so enthält dieser Entscheid auch die genaue Uhrzeit. Von diesem Moment an darf der Schuldner nicht mehr über seine Aktiven und Passiven entscheiden.
Das Gericht beauftragt das regional zuständige Konkursamt mit der Durchführung des Verfahrens.
Rückzug des Konkurseröffnungsgesuches
Der Gläubiger kann jederzeit das Gesuch zurückziehen, solange der Konkurs nicht eröffnet ist, selbst noch an der Gerichtsverhandlung. Hält der Schuldner sein Zahlungsversprechen, welches normalerweise einem solchen Rückzug vorangeht, nicht ein, kann der Gläubiger nach Ablauf einer Mindestfrist von 30 Tagen das Gesuch erneut stellen.
Konkursforderungseingabe
Hat man als Gläubiger nicht selbst den Konkurs eines Schuldners herbeigeführt, sondern erfährt davon aus dem Amtsblatt oder durch Mitteilung des Betreibungs- oder Konkursamtes, so wird die Eingabe der Konkursforderung notwendig - www.shab.ch
Das Konkursamt fordert die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Forderungen innert einer Frist von einem Monat einzugeben. Gläubigern, die Ansprüche auf sich im Besitz des Schuldners befindliche Vermögenswerte geltend zu machen haben, wird vom Konkursamt eine Frist von 20 Tagen zur Eingabe angesetzt. Die entsprechenden Beweismittel sind beizulegen.
Innert einer Frist von 20 Tagen müssen sich auch die Schuldner des Gemeinschuldners beim Konkursamt melden und ihre Schulden gegenüber dem Konkursiten bekannt geben.
Insolvenzerklärung
Beabsichtigt ein Schuldner, sich selbst als insolvent zu erklären und damit den Konkurs über sich herbeizuführen, so muss er beim zuständigen Gericht den Konkurs beantragen. Dieses Rechts steht sowohl juristischen (im HR eingetragen) wie auch natürlichen Personen (Privatkonkurs) zu.
Der Richter hat die Befugnis, den Antrag auf Konkurseröffnung abzulehnen, wenn er zur Einsicht gelangt, dass der Konkurs rechtsmissbräuchlich erfolgen würde.
Ein Schuldner kann die unentgeltliche Prozessführung beanspruchen, vorausgesetzt das Gericht bewilligt den Konkurs und kommt zur Einsicht, dass es nicht mangels Aktiven eingestellt werden muss.
Konkurs auf Antrag infolge Mängel in der Organisation der Gesellschaft
In vom Obligationenrecht (Art. 731b OR) definierten speziellen Fällen kann ein Gläubiger die Konkurseröffnung auch auf direktem Wege anstreben: Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.