Zum Hauptinhalt springen

Einleitung der Betreibung

Sofern die Forderung nicht verjährt ist (Art.127ff OR), ist im Regelfall das Betreibungsbegehren gegen einen Schuldner der Beginn des rechtlichen Inkassos.

Einsichtsrecht in die Beweismittel durch Schuldner

SchKG Art. 73 - Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

Formelles

Zur Einreichung des Betreibungsbegehrens kann das offizielle und gesamtschweizerisch einheitliche Formular verwendet werden, welches auf jedem Betreibungsamt erhältlich ist oder im Internet heruntergeladen werden kann.

Zeitliches

Das Betreibungsbegehren kann jederzeit gestellt werden. Betreibungsferien und Rechtsstillstand müssen den Gläubiger dabei nicht interessieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen gegenüber dem Schuldner keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden, mit Ausnahme des Arrests oder dringender Sicherstellungsmassnahmen (Art. 124, 162, 170, 183 Abs. 1, 283 und 284 SchKG).

Geschlossene Zeiten

  • Zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr
  • Sonn- und staatlich anerkannte Feiertage

Betreibungsferien

Unter den Betreibungsferien versteht man die Zeit, in der keine betreibungsrechtlichen Handlungen gegen einen Schuldner vorgenommen werden dürfen. In der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien.

  • 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern und Weihnachten
  • vom 15. Juli bis zum 31. Juli

Spezialfall Betreibung auf Pfandverwertung

Ein Pfand wird errichtet um eine Forderung abzusichern. Im Pfandverwertungsverfahren unterscheidet man zwischen einem Faust- und einem Grundpfand. Nur wenn es sich beim Pfand um ein Grundstück nach Art. 655 ZGB handelt, spricht man von einem Grundpfand, in allen anderen Fällen von einem Faustpfand.

Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung ist der Gegenstand, welcher zur Zahlung der Schuld verwertet wird, zum Voraus schon gegeben. In dieser reinen Spezialexekution gibt es weder Gläubigergruppen oder Pfändungsverfahren. Nach Zustellung des rechtskräftigen Zahlungsbefehls und Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlages, führt das Betreibungsamt direkt die Verwertung des Pfandes durch.

Das Einleitungsverfahren für die Betreibung auf Pfandverwertung unterscheidet sich nur geringfügig von demjenigen der gewöhnlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Im Betreibungsbegehren muss zusätzlich der Pfandgegenstand und der Name eines allfälligen Dritteigentümers bezeichnet werden. In der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes muss zudem angegeben werden, ob dem Schuldner das Grundstück als Familienwohnung dient.

Ort der Betreibung

  • Natürliche Personen = Private: Betreibungsamt, in dessen Gemeinde der Schuldner den Wohnsitz hat.
     Betreibungen gegen Schuldner ohne festen Wohnsitz können am Aufenthaltsort erfolgen (Art. 48 SchKG).
  • Einzelfirmen: Betreibungsamt am Wohnort des Inhabers / der Inhaberin.
  • Juristische Personen = Firmen: Betreibungsamt, in dessen Gemeinde der Schuldner den Geschäftssitz hat.

Betreibung von Schuldnern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland

Grundsätzlich muss sich der Gläubiger am ausländischen Wohnsitz des Schuldners unter Zuhilfenahme der ausländischen Zwangsvollstreckungsbehörden um das Inkasso seiner Forderung bemühen. Es gibt aber Fälle, in denen die Zwangsvollstreckung in der Schweiz eingeleitet werden kann:

  • Hat der ausländische Schuldner in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung und die betriebene Forderung wurde auf Rechnung dieser Geschäftsniederlassung eingegangen, kann der Gläubiger am Sitz dieser Geschäftsniederlassung die Betreibung einleiten, egal ob diese im Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
  • Hat der ausländische Schuldner in der Schweiz ein Spezialdomizil (z.B. Geschäftsadresse bei einem Anwalt), kann der Gläubiger ihn an diesem Ort belangen.
  • Hat ein Schuldner mit Wohnsitz im Ausland Vermögenswerte in der Schweiz, besteht die Möglichkeit, diese mit Arrest belegen zu lassen. Gleichzeitig entsteht am Ort des Arrests ein Betreibungsort.
Die Adresse des zuständigen Betreibungsamtes erhalten Sie bei der entsprechenden Gemeinde- / Stadtverwaltung. Adressen von Betreibungsämtern, Konkursämtern und Gerichten sind auch im Internet abrufbar. 


Ausfüllen des Betreibungsbegehrens

Schuldner

Namen und Adresse des Schuldners müssen genau angegeben werden. Postfach ist keine Adresse gemäss SchKG.

Haften mehrere Schuldner für die Forderung, so kann eine solidarische Betreibung eingeleitet werden. Dazu sind dann entsprechend viele Betreibungsbegehren notwendig, wobei jedes Mal eine andere Partei als Schuldner angegeben wird und die verbleibenden Parteien als Solidarschuldner aufgeführt werden. Dies muss speziell vermerkt werden.

Ehepartner

Wenn die betriebene Person in Gütergemeinschaft lebt, muss hier der andere Ehepartner angegeben werden. Ist dies zum Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens nicht bekannt, kann dies auch nachgeholt werden. Art. 68a ScHKG

Gläubiger

Auch die Gläubigeradresse muss vollständig angegeben werden. Wichtig ist auch die Angabe des eigenen PC- oder Bankkontos – IBAN-Nr. reicht aus. Damit kann vom Schuldner eingetriebenes Geld durch das Betreibungsamt einfach dem Gläubiger überwiesen werden.

Lässt sich der Gläubiger vertreten, so ist der Vertreter - welcher im Normalfall das Begehren auch stellt - mit vollständiger Anschrift anzugeben. Zahlungen des Schuldners werden dann durch das Betreibungsamt ihm zugestellt.

Forderung / Zinsen

Die Forderungssumme muss genau definiert werden. Speziell wenn mehrere offene Forderungen gemeinsam betrieben werden, sollte jede Forderung einzeln aufgeführt werden. Dasselbe gilt auch für den verlangten Zins.

Zinsen können ab dem Datum verlangt werden, ab welchem der Schuldner schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Enthält die Rechnung ein genaues Zahlungsdatum, kann ab dem darauffolgenden Tag Zins verlangt werden. Wurde dies unterlassen, kann erst ab demjenigen Tag Zins verlangt werden, der dem Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist folgt - OR Art. 102. Der Zinssatz beträgt 5% gemäss OR Art. 104, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

In den AGBs oder einem Vertrag können auch Verzugszinsen zwischen 8% und 10% definiert werden.

Forderungsgrund

Jede Forderung ist zu begründen. Dabei genügt jedoch die detaillierte Angabe von Forderungsurkunden wie Rechnung, Schuldanerkennung, etc. Der Sinn dieser Begründung liegt darin, dass der Schuldner sofort erkennen kann, wofür er eigentlich betrieben wird.

Bemerkungen

Hier können Anmerkungen angebracht werden, die dem Betreibungsamt nützlich sein könnten. Darunter fallen Angaben über den Aufenthaltsort, allfällige Hinweise auf bereits im Besitz des Gläubigers befindliche Sicherheiten (Faustpfand-Betreibung) sowie weitere zweckdienliche Informationen.

Kostenvorschuss

Grundsätzlich ist der Gläubiger verpflichtet, die dem Betreibungsamt entstehenden Kosten vorzuschiessen. Diese Kosten sind genau festgelegt und entsprechend der Höhe der Forderung unterschiedlich gross.

Viele Betreibungsämter sind dazu übergegangen, dem Gläubiger bei der Zustellung seiner Kopie des Zahlungsbefehls Rechnung zu stellen. Einzelne Betreibungsämter bestehen aber auf der Vorauszahlung und senden eine Vorausrechnung. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt dann erst nach Eingang der Gebühr.

Bei den Betreibungskosten können Sie statt eines festen Betrages einfach den Wortlaut „per Rechnung“ notieren – das Betreibungsamt schickt Ihnen dann entweder eine Kostenvorschussrechnung (zahlbar innert 5 Tagen) oder zusammen mit Ihrem Doppel des Zahlungsbefehls eine Gebührenrechnung (zahlbar innert 10 Tagen).

Betreibungskosten  

Die Betreibungskosten werden gesamtschweizerisch festgelegt. Da auch hier von Zeit zu Zeit Anpassungen vorgenommen werden, sind die jeweils aktuellen Tarife auf der Webseite des Betreibungsamt nachzuschauen. Die Gebühr für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen sind im Art. 16 GebV SchKG festgelegt.

Weitere Kosten

  • Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 – siehe Tabelle.
  • Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  • Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, sind gem. GebV SchKGArt. 41 seit 2021 wieder gebührenfrei.