Blieb der Zahlungsbefehl wirkungslos und erhob der Schuldner auf dem Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag oder wurde er auf eine der vorher aufgeführten Arten beseitigt, kann der Gläubiger das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellten.
Das Begehren um Fortsetzung der Betreibung kann erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden.
Ist der Schuldner seit dem Zahlungsbefehl bereits wieder mit neuen Rechnungen im Rückstand, so können diese nicht hinzugefügt werden. Für diese Forderungen ist ein neuer Zahlungsbefehl notwendig.
Speziell zu beachten sind folgende Punkte:
Zuständig ist das Betreibungsamt am Sitz des Schuldners. Ist der Schuldner inzwischen umgezogen, kann das Begehren am neuen Ort gestellt werden - Original-Zahlungsbefehl muss beigelegt werden.
Empfehlenswert ist, die Abschrift der Pfändungsurkunde zu verlangen, jedoch erst nach Ablauf der Teilnahmefrist. Die Teilnahmefrist beträgt 30 Tage.
Beilagen sind normalerweise keine erforderlich, ausser:
Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist | Wenn der Schuldner eine juristische Person ist |
Ist der Schuldner eine natürliche Person und nicht im Handelsregister eingetragen, vollzieht das Betreibungsamt durch einen eigenen Beamten die Pfändung beim Schuldner. Ein Kostenvorschuss ist normalerweise nicht notwendig.
| Juristische Personen – also alle, die im Handelsregister eingetragen sind - erhalten eine Konkursandrohung. In diesem Fall fordert das Betreibungsamt dazu auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Diese Aufforderung erhalten Sie normalerweise bereits zusammen mit Ihrem Doppel des Zahlungsbefehls. Der Kostenvorschuss ist gleich hoch, wie beim Zahlungsbefehl. |