Sobald über einen Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, muss das Konkursamt zuerst alle Aktiven und Passiven feststellen – das braucht Zeit. Es publiziert zu diesem Zwecke die Konkurseröffnung in den Amtsblättern und fordert alle Gläubiger und Schuldner des Konkursiten auf, ihre Guthaben, bez. Schulden einzugeben. Dem Konkursamt bekannte Gläubiger und Schuldner des Konkursiten werden direkt angeschrieben.
Die Frist zur Durchführung des Konkursverfahrens beträgt ein Jahr. In der Praxis reicht dies in Anbetracht der Komplexität gewisser Konkursverfahren und der Überlastung der Konkursämter allerdings häufig nicht aus.
Kollokationsplan
Die Konkursverwaltung prüft die angemeldeten Forderungen und entscheidet über ihre Zulassung oder Abweisung. Anschliessend wird der Kollokationsplan mit der Rangordnung der Gläubiger erstellt und im Konkursamt aufgelegt. Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen.
Im Kollokationsplan werden auch die Aktiven und Passiven des Schuldners aufgenommen. Dieser Plan entspricht etwa einer Aufwands/Ertrags-Rechnung. Befinden sich unter den Aktiven Gegenstände, so müssen diese durch das Konkursamt verwertet, d.h. verkauft werden, damit der Erlös wieder den Gläubigern zugeführt werden kann.
Anfechtung
Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286 - 288 entzogen worden sind. Zur Anfechtung sind berechtigt:
Anfechtungsklage
Das Ziel der Anfechtungsklage ist es, Vermögenswerte der Zwangsverwertung zuzuführen, die der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger auf Dritte übertragen hat. Die ursprüngliche Vermögenssituation des Schuldners, die er zu Lasten seiner Gläubiger manipuliert hat, soll zu deren Gunsten wiederhergestellt werden.
Schenkungsanfechtung
Anfechtbar sind alle Schenkungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, ausgenommen Gelegenheitsgeschenke.
Überschuldungsanfechtung
Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstige beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.
Absichtsanfechtung
Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
Verwirkung
Die Anfechtungsklage verwirkt nach Ablauf von 2 Jahren seit der Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) oder der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
1. und 2. Gläubigerversammlung
Beim ordentlichen Verfahren werden die Gläubiger zu Gläubigerversammlungen eingeladen. Das Konkursamt informiert über den Stand und Verlauf des Verfahrens. Die Versammlung wählt die Konkursverwaltung und kann sich über geplante Verkäufe der Konkursmasse aussprechen. Zusätzlich kann die Versammlung die Bildung eines Gläubigerausschusses beschliessen, welcher der Konkursverwaltung zur Seite steht, mitarbeitet und kontrolliert.
Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung ist freiwillig.
Schluss des Konkursverfahrens
Die Verteilung
Aus dem Erlös des Konkurses werden zuerst alle Verfahrenskosten des Konkursamtes, danach die pfandversicherten Forderungen beglichen. Anschliessend wird der verbleibende Erlös gemäss den nachstehen Klassen verteilt.
Reicht der Erlös nicht aus, um alle Klassen zu befriedigen - was der Normalfall ist - so wird unter den Gläubigern der letzten Klasse das verbleibende Kapital prozentual zu ihren Forderungen verteilt.
Gläubigerklassen
Die Gläubiger werden je nach Art ihrer Forderung in drei Klassen eingeteilt, wobei die erste Klasse zuerst und die dritte Klasse zuletzt befriedigt wird. Kurz zusammengefasst sind die einzelnen Klassen wie folgt definiert:
1. Klasse |
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2. Klasse |
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3. Klasse |
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Konkursverlustschein
In den häufigsten Fällen dient der Konkursverlustschein dem Gläubiger als Ausweis des definitiven Verlustes. War der Konkursit eine juristische Person, kann der Verlustschein im Regelfall zu den Akten gelegt und vergessen werden.
Nach der Verteilung des Verwertungserlöses, legt die Konkursverwaltung dem Konkursgericht den Schlussbericht vor. Kommt der Richter zum Schluss, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt worden ist, erklärt er es für geschlossen. Dieses Urteil ist durch das Konkursamt öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt den Schluss des Konkursverfahrens mit.
Die Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft bewirkt deren Auflösung. Sobald das Konkursverfahren abgeschlossen worden ist, wird die betreffende Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
Nachdem der Konkurs vom Gericht eröffnet ist, kann das Konkursverfahren wieder eingestellt werden. Das Konkursamt prüft, ob ein genügender Erlös aus der Verwertung der Aktiven zu erwarten ist, um seine Verfahrenskosten zahlen zu können. Reicht dies nicht, um ein summarisches Konkursverfahren zu finanzieren, beantragt es dem Konkursgericht, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so leben bereits bestehende Betreibungen wieder auf. Wie auch neue Betreibungen können sie während zwei Jahren auf Pfändung fortgesetzt werden, was dem Betreibungsamt jedoch mitzuteilen ist. Ausnahme ist jedoch diejenige Betreibung, die zur später eingestellten Konkurseröffnung geführt hat.