Aus all den vorangegangenen Erläuterungen ist ersichtlich, welche Pflichten und Auflagen die Arbeitgeberin in Bezug auf Zeugnisse zu erfüllen hat. Verstösst sie dagegen, kann sie sehr leicht vor dem Arbeitsgericht landen. Dies umso mehr, als dass die Arbeitsgerichte für Arbeitnehmende in aller Regel kostenlos sind. Dass ein solcher Prozess für eine Arbeitgeberin jedoch alles andere als „kostenlos“ ist, lässt sich leicht erahnen.
Gefälligkeitszeugnisse
Es kommt immer wieder vor, dass eine Arbeitgeberin einen ihrer Angestellten wegen ungenügender Leistung entlässt und ihm gleichwohl ein „gutes" Zeugnis ausstellt - Hauptsache sie ist ihn los - aufgrund dessen eine neue Arbeitgeberin den Stellensuchenden einstellt.
Stellt sich heraus, dass die Leistungen und das Verhalten des Eingestellten nicht mit den Aussagen im Arbeitszeugnis übereinstimmen, so ist die Zeugnisverfasserin der neuen Arbeitgeberin gegenüber im Falle einer Klage zu Schadenersatz verpflichtet.
Ist ein Zeugnis irrtümlich zu gut ausgefallen, weil die Arbeitgeberin wichtige Tatsachen erst später erfährt, kann sie dieses nachbessern = neues Zeugnis. In der Praxis dürfte dies eher schwierig sein, weshalb Unterlagen zu diesen Fakten aufbewahrt werden sollten. Dadurch kann belegt werden, dass das Zeugnis zum Zeitpunkt der Erstellung auf Grund des damaligen Wissensstands in Ordnung war.
Schlechtes Zeugnis
Wenn eine Arbeitgeberin ein unrichtiges schlechtes Zeugnis ausstellt und damit Arbeitnehmenden das Fortkommen erschwert, muss sie den Schaden ersetzen, falls jemand deswegen erst nach längerer Zeit eine neue Arbeit findet.
Unrichtige Zeugnisaussagen
Wer Arbeitnehmende fristlos entlässt, weil sie eine Straftat im Unternehmen begangen hat, muss unter bestimmten Umständen für den Schaden einer künftigen Arbeitgeberin haften, die im Vertrauen auf ein korrektes Zeugnis den straffälligen Stellensuchenden eingestellt hat.
Nachbesserung
Wurde ein Zeugnis wirklich in irgendeiner Form falsch ausgestellt, empfiehlt es sich sehr, sofort ein neues, korrektes Zeugnis auszustellen. Eine solche Nachbesserung darf aber bei einem zu schlecht geratenen Zeugnis nicht ins Gegenteil umschlagen - damit der Ex-Mitarbeiter Ruhe gibt. Sonst ist man wieder gleich weit wie vor der Nachbesserung, einfach in umgekehrtem Sinne.
Schadenersatz
Stellt also eine Arbeitgeberin ein Zeugnis aus, das nicht den Tatsachen entspricht, wird sie immer schadenersatzpflichtig, wenn daraus in irgendeiner Form irgendjemandem ein Schaden entsteht. Die Höhe des Schadenersatzes wird äusserst individuell vom jeweiligen Gericht festgesetzt.