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Liquidation - Schuldenruf - Nachlassstundung

Liquidation

Die einzelnen Schritte einer Unternehmensschliessung

Das jeweilige Vorgehen hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Im Fall eines Einzelunternehmens besteht die Schliessung einfach darin, dass das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, vorausgesetzt, es ist dort eingetragen. Dafür muss die Unternehmerin oder der Unternehmer Kontakt zum entsprechenden Handelsregister aufnehmen und einen begründeten Antrag auf Löschung einreichen.

Schliessung einer AG, einer GmbH oder einer Genossenschaft

Die Schliessung eines Unternehmens erfolgt in mehreren Schritten, deren Abschluss die Löschung aus dem Handelsregister bildet:

  • Beschluss, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist. Die Entscheidung, ein Unternehmen aufzulösen, wird von den Gesellschaftern in einer Generalversammlung getroffen. Bei einer AG ist dafür abhängig von den Statuten eine einfache oder qualifizierte Mehrheit erforderlich, bei einer GmbH mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des Stammkapital und bei einer Genossenschaft eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss wird im Beisein eines Notars gefasst, der darüber eine öffentliche Urkunde ausstellt.
  • Ernennung des Liquidators. Die Gesellschafter ernennen einen Liquidator, der mit der Verwertung (Liquidation) der Firma beauftragt wird. Der Liquidator kann auch von einem Richter ernannt werden, wenn ein Gesellschafter dies aus wichtigen Gründen verlangt.
  • Anmeldung zur Auflösung. Das Unternehmen muss die Löschung aus dem Handelsregister anmelden, wobei die Anmeldung von einem allein zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied oder von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Treten alle Mitglieder des Verwaltungsrates zurück, so ist die Anmeldung zur Auflösung von den Liquidatoren zu unterzeichnen.

Schuldenruf

Der Liquidator muss sich an das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wenden, um drei Schuldenrufe bekannt zu machen. Diese können an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Bekanntmachung dient dazu, alle Gläubiger über die Auflösung der Gesellschaft zu informieren und sie aufzufordern, ihre Ansprüche innert einem Jahr geltend zu machen.

Verwertung

In dieser Phase beginnt die Liquidation, die manchmal mehrere Jahre dauern kann. Der Liquidator muss ein Inventar der Vermögenswerte auflisten und eine Bilanz erstellen, die auch die Forderungen berücksichtigt, welche infolge des im SHAB veröffentlichten Schuldenrufs erhoben wurden. Er muss die laufenden Geschäfte beenden, die Verpflichtungen der Firma erfüllen und die Aktiven verwerten.

Bleibt nach der Rückzahlung der Schulden Vermögen übrig, so wird es vom Liquidator unter den Gesellschaftern nach Massgabe der eingezahlten Beträge aufgeteilt, wobei auch die mit einzelnen Anteilen verbundenen Vorrechte berücksichtigt werden. Bei einer Genossenschaft muss der Überschuss genossenschaftlichen oder anderen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden, sofern nicht in den Statuten eine Aufteilung zwischen den Gesellschaftern vorgesehen ist.

Können die Aktiven die Schulden nicht mehr decken, informiert der Liquidator den Richter, der den Konkurs verkündet.

Löschung aus dem Handelsregister

Frühestens ein Jahr nach der Bekanntmachung des 3. Schuldenrufs kann der Liquidator beim Handelsregister die Löschung des Unternehmens verlangen, sofern die Verwertung abgeschlossen ist.

Quelle: kmu.admin.ch

Nachlassstundung

Ziel einer Nachlassstundung ist im Regelfall, ein Unternehmen oder eine Privatperson vor dem Konkurs zu bewahren.

Jeder Schuldner, sei es eine natürliche oder juristische Person, hat das Recht, beim Nachlassrichter ein Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung einzureichen Wird das Gesuch bewilligt, bestimmt das Nachlassgericht

  • Datum der Stundungsbewilligung
  • Dauer der Stundung
  • Eingabefrist für Forderungen
  • Nachlassverwalter, meist ein darauf spezialisiertes Treuhandunternehmen.

Der Nachlassverwalter fordert die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung und/oder direktes Anschreiben auf, ihre Forderungen innert einer definierten Frist einzugeben. Für diese Eingabe kann das gleiche Formular verwendet werden, wie für die Konkursforderungseingabe – einfach Titel ändern!

Folgen der Nachlassstundung

Die Nachlassstundung hat für die Gläubiger den grossen Vorteil, dass sie das betroffene Unternehmen ab dem Datum der Stundungsbewilligung weiterhin mit Leistungen beliefern können. Dadurch kann das Unternehmen weiterhin aktiv bleiben und versuchen, sich wirtschaftlich zu erholen. Die Bezahlung dieser Leistungen wird durch die Nachlassverwaltung gesichert.

Forderungen vor dem Datum der Stundungsbewilligung werden in der Regel mit einem Prozentvergleich getilgt. Dazu müssen die Gläubiger ihr Einverständnis geben. Der Prozentvergleich gilt als genehmigt, wenn

  • die Mehrheit der Gläubiger mit 2/3 der Forderungssumme
  • oder ¼ der Gläubiger mit ¾ der Forderungssumme

sich damit einverstanden erklären.

Normalerweise macht es Sinn, einem Prozentvergleich zuzustimmen, ansonsten unter Umständen ein Konkurs droht. War die Nachlassstundung erfolgreich, ist das Unternehmen gerettet und kann weiterhin beliefert werden.