Auf Grund des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung nimmt das Betreibungsamt bei natürlichen Schuldnern eine Pfändung vor und erstellt die Pfändungsurkunde.
Grundsätzlich wird zuerst ein Sachpfändung und – wenn keine Sachpfändung möglich ist, bzw. diese die Forderung nicht deckt - eine Einkommenspfändung durchgeführt. Zweitere ist heute der Regelfall.
Die Sachpfändung
Sachen, welche einen verwertbaren Wert haben und nicht als Kompetenzstück zählen, werden gepfändet. Die Objekte werden dem Schuldner belassen und er darf sie auch weiterhin benutzen, jedoch nicht veräussern oder verändern.
Unpfändbar sind die Vermögenswerte, die dem Schuldner und seiner Familie ohne jegliche Einschränkung belassen werden müssen:
Ansprüche Dritter
Wird durch den Schuldner ein Drittanspruch geltend gemacht, so ist er verpflichtet, dem Betreibungsamt die Beweismittel vorzulegen. Unterlässt er dies, so kann daraus ein Einfluss auf die Prozesskosten im Falle einer Klage zu seinen Lasten entstehen.
Der Gläubiger kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Pfändungsurkunde den Drittanspruch beim Betreibungsamt bestreiten. Um eine Aberkennungsklage beim Gericht einzuleiten, stehen ihm 20 Tage zur Verfügung.
Das Betreibungsamt erstellt eine Pfändungsurkunde mit einer Liste mit geschätztem Wert der gepfändeten Sachen. Dem Gläubiger wird eine Frist angesetzt, innert welcher er die Verwertung der gepfändeten Gegenstände verlangen kann. Es ist sehr ratsam, die Verwertung so schnell wie möglich zu verlangen.
Das Verwertungsbegehren
Das Verwertungsbegehren muss wie erwähnt innerhalb einer vom Betreibungsamt bestimmten und auf der Pfändungsurkunde vermerkten Frist eingereicht werden. Möchte der Schuldner seine Wertsachen behalten, so kann ihm das Betreibungsamt eine Aufschubs Bewilligung gewähren. Dadurch erhält der Schuldner die Möglichkeit, seine Schuld in maximal 12 monatlichen Raten direkt beim Betreibungsamt zu begleichen.
Kommt es nicht zu einer Aufschubs Bewilligung, so erfolgt die Verwertung der ein gepfändeten Gegenstände frühestens 10 Tage und spätestens 20 Tage nach Eingang des Verwertungsbegehrens. Ein Aufschub ist höchstens bis zu 6 Monaten in Ausnahmefällen möglich.
Muss die Verwertung durchgeführt werden, so werden dem Schuldner die gepfändeten Sachen weggenommen und anschliessend versteigert. Sind mehrere Gläubiger an dieser Verwertung beteiligt, so wird der Erlös der Versteigerung, sofern nicht alle Forderungen inkl. Zins und Kosten gedeckt werden können, prozentual zur Forderung verteilt.
Grundstücke werden spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens versteigert.
Deckt der mutmassliche Erlös der Sachpfändung die Forderung inkl. Zinsen und Kosten nicht vollumfänglich, wird als Ergänzung eine Einkommenspfändung verfügt.
Die Einkommenspfändung
Bei Privatpersonen ist der Besitz meist von geringem Wiederverkaufswert, so dass eine Sachpfändung die Forderung nicht deckt oder erst gar nicht zum Einsatz kommt.
Die Pfändung erstreckt sich deshalb häufig auf das Einkommen des Schuldners. Bei Lohnempfängern ist die Berechnung und das Verfahren einfach. Beispiel:
| Lohn / Einkommen | CHF 6’500.00 | |
- | Existenzminimum (Wohnkosten, Essen, Arbeitsweg, Soz.-Versicherungen, etc.) | CHF 5’900.00 |
= | pfändbarer Betrag | CHF 600.00 |
Die Berechnung des Existenzminimums basieren auf den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Das Betreibungsamt legt das Existenzminimum des Schuldners fest, das der Pfändung entzogen wird. Leistungen der ersten Säule (AHV / IV / EL) sowie der Familienausgleichskassen sind absolut unpfändbar. Beschränkt pfändbar sind aber Leistungen der Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV).
Der pfändbare Betrag wird für ein Jahr ein gepfändet. Der Arbeitgeber muss diese Summe monatlich dem Betreibungsamt direkt abliefern.
Bei selbständig Erwerbenden (Einzelfirma) wird der Schuldner verpflichtet, das gesamte Einkommen oberhalb des Existenzminimums monatlich dem Betreibungsamt abzuliefern. In der Praxis kommt dabei meist nicht viel heraus, da solche Schuldner genau wissen, wie sie es anstellen müssen, um kein nachweislich pfändbares Einkommen zu erzielen.
Wird nur und ausschliesslich Einkommen gepfändet, ist kein Verwertungsbegehren notwendig.
Eine Lohnpfändung ist maximal ein Jahr gültig, und zwar von dem Tage an gerechnet, an dem die Pfändung vollzogen wurde (Einvernahme des Schuldners).
Pfändungsvorgänge sind Ansprüche von Gläubigern, welche bereits früher die Pfändung verlangt haben. Sie schmälern den Ertrag der eigenen Pfändung innerhalb des Pfändungsjahres.
Pfändungsgruppen werden dann gebildet, wenn mehrere Gläubiger in dieselbe Pfändungsperiode fallen. Der Ertrag aus der Pfändung wird dann prozentual zur Forderung verteilt. Beteiligt an einer Gruppe sind all diejenigen Gläubiger, welche innerhalb von 30 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen. Der erste Gläubiger, welcher dieses Begehren stellt, bestimmt durch die Einreichung des Begehrens den Beginn dieser Periode. Bei den nun folgenden Pfändungen innerhalb dieser 30 Tage spricht man von einer Anschlusspfändung.

Verteilung des Pfändungserlöses
Innerhalb dieser Pfändungsgruppe werden die Erlöse nachfolgender Rangordnung verteilt:
Innerhalb einer Klasse werden die Beträge (Pfändungsquote) prozentual nach der Forderungshöhe verteilt.
Nach Ablauf des Pfändungsjahres erhält der Gläubiger einen Pfändungsverlustschein für den ungedeckt gebliebenen Betrag.