Grundsätzlich ist ein Pfändungsverlustschein nicht unbedingt der Ausweis für einen definitiven Verlust. Er bildet viel mehr die Urkunde für den Abschluss eines Pfändungsjahres.
Der Pfändungsverlustschein hat gewisse rechtliche Folgen:
Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel davon. Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlusts feststeht.
Es gibt zwei Arten von Pfändungsverlustscheinen, welche eine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens haben.
1. Pfändungsverlustschein
Nach Ablauf des ersten Pfändungsjahres erhält der Gläubiger einen ersten Verlustschein nach Art. 149 SchKG. Mit diesem Dokument kann er ohne neue Betreibung direkt das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellen. Die Frist zur Einreichung des Begehrens ist auf sechs Monate begrenzt.
Der optimale Zeitpunkt der Fortsetzung hängt von den Aussagen auf der Pfändungsurkunde dieser Betreibung ab. Sind keine Pfändungsvorgänge verzeichnet, sollte es umgehend gestellt werden. Auf diesem Fortsetzungsbegehren dürfen nun keine Zinsen mehr verlangt werden. Das Original des Verlustscheins ist beizulegen.
2. Pfändungsverlustschein
Nach Ablauf des 2. Pfändungsjahres wird ein zweiter Verlustschein ausgestellt. Nun muss der Gläubiger eine neue Betreibung einleiten, d.h. ein neues Betreibungsbegehren stellen.
Die Forderung muss genau dem Betrag auf dem Verlustschein entsprechen. Lediglich allfällige Direktzahlungen des Schuldners dürfen, bez. müssen separat in Abzug gebracht werden. Zinsen dürfen keine mehr verlangt werden.
Als Forderungsgrund wird der Verlustschein mit Betreibungs-Nr. und ausstellendem Betreibungsamt angegeben. Der Verlustschein darf nicht beigelegt werden.
Erhebt der Schuldner auf dem daraus folgenden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so kann direkt das Rechtsöffnungsbegehren am zuständigen Gericht gestellt werden.
Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag oder ist dieser gerichtlich beseitigt, wird wie beim ersten Verlustschein das Begehren um Fortsetzung der Betreibung gestellt und das Original des Verlustscheins beigelegt.
Nach Ablauf dieses zweiten Pfändungsjahres erhält der Gläubiger wieder einen ersten Verlustschein und „das Spiel“ beginnt von vorne.
Erfolglose Pfändung
Konnte beim Schuldner weder Vermögen noch zukünftiges Einkommen festgestellt werden, erhält der Gläubiger einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG. In der Regel handelt es dabei um ein Dokument, welches Pfändungsurkunde und Verlustschein in einem bildet.
Grundsätzlich gelten die gleichen Bestimmungen wie bei anderen Verlustscheinen. Allerdings ist es hier sehr ratsam, vor der Weiterführung der Betreibung sich genauestens über die Einkommenssituation des Schuldners zu informieren.
Zyklus der Pfändungsverlustscheine
