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Privatkonkurs

Jede überschuldete Person kann unabhängig von einem allfälligen Eintrag im Handelsregister beim zuständigen Gerichts Insolvenz anmelden (Art. 191 SchKG). Ist eine einvernehmliche Schuldenbereinigung ausgeschlossen, so kann der Richter ein Privatkonkursverfahren eröffnen, das die Verwertung aller pfändbaren Vermögenswerte, zu denen auch vorhandenes Wohneigentum gehört, zum Zwecke der Schuldenrückzahlung beinhaltet.

Wichtig dabei ist, dass alle Vermögenswerte als Vermögen gelten, auf die der Schuldner wirtschaftlich zugreifen kann. Insbesondere auf Ehepartner übertragene Vermögenswerte gelten als solche, da der Schuldner auf Grund des Ehestandes über dieses Vermögen wirtschaftlich betrachtet verfügt.

Wenn über eine solche Person auf ihren eigenen Antrag der Konkurs eröffnet wird, läuft das gleiche Konkursverfahren, wie bei juristischen Personen. Die Gläubiger erhalten am Ende des Verfahrens ebenfalls einen Konkursverlustschein. Dieser ist jedoch – im Gegensatz zum Konkurs bei juristischen Personen – nur ein „Konkurs auf Zeit“.

Während der Konkursverlustschein bei juristischen Personen nur noch als „Beweismittel“ des definitiven Debitorenverlustes für die Buchhaltung taugt, kann ein Konkursverlustschein bei natürlichen Personen innerhalb von 20 Jahren jederzeit wieder eingelöst werden. Je nach persönlicher Situation des Konkursiten kann es sich lohnen, nach drei bis vier Jahren die Forderung wieder geltend zu machen. Dabei gehen Sie wie folgt vor:

  1. Überprüfen Sie in regelmässigen Abständen den Wohnsitz des Schuldners, damit er Ihnen „nicht verloren geht“.
  2. Überprüfen Sie, ob der Schuldner einer regelmässigen Arbeit nachgeht – angestellt oder selbständig.
  3. Schreiben Sie dem Schuldner, dass Sie auf Ihrer Forderung beharren. Gewähren Sie ihm die Möglichkeit von Teilzahlungen.
  4. Wenn der Schuldner nicht reagiert und Sie feststellt haben, dass er in sogenannt geordneten Verhältnisse (fester Wohnort, Erwerbseinkommen) lebt, betreiben Sie ihn erneut.

Erhebt der Schuldner „Rechtsvorschlag ohne Begründung“, verlangen Sie die Rechtsöffnung – der Konkursverlustschein ist in diesem Fall ein Rechtsöffnungstitel.

Erhebt der Schuldner „Rechtsvorschlag infolge mangelndem neuem Vermögen“ oder sinngemäss, müssen Sie nichts machen. Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Art. 265a Abs. 1 SchKG

Kommt es zum sogenannten Bewilligungsverfahren – das Gericht erteilt die Bewilligung für oder gegen den „Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen“ - prüft der zuständige Richter die aktuelle finanzielle Situation des Schuldners. Dieser muss im Verfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis ins Detail belegen, wobei die Einkünfte anhand der gesamten Einnahmen des vergangenen Jahres errechnet werden. Der Schuldner muss dem Gericht beweisen, dass er seit dem Konkurs keine Möglichkeit gehabt hatte, neues Vermögen zu bilden. Dabei ist unerheblich, ob er es auch wirklich machte oder nicht. Schuldner, die einer regelmässigen durchschnittlichen Arbeit nachgehen, dürfte dieser Beweis nur schwer gelingen. Gelingt ihm dies nicht, wird dem Schuldner keine Bewilligung für den Rechtsvorschlag gewährt, was einer normalen Rechtsöffnung gleichkommt. Sie können nun das Gesuch um Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt stellen, woraus normalerweise eine Pfändung resultiert.

Sollte über einen Ihrer Schuldner der Privatkonkurs eröffnet werden und Sie aus welchem Grund auch immer die Eingabe Ihrer Forderung versäumt haben, so ist dies nicht weiter tragisch. Im Gegensatz zum Konkurs von juristischen Personen behält diese Forderung ihre Gültigkeit und kann gemäss Art. 267 SchKG auch nach einem Konkurs noch geltend gemacht werden. Ab Datum der Konkurseröffnung können allerdings keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht werden. Auch im Übrigen läuft das Verfahren gleich, wie wenn Sie einen Konkursverlustschein hätten. Forderungen ohne Verlustschein verjähren allerdings im Normalfall nach 5 Jahren seit Entstehung.

Bei natürlichen Personen können Sie jede Forderung, welche nach dem Datum der Konkurseröffnung entstanden ist, normal in Betreibung setzen. Ein allfälliger „Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen“ hätte in diesem Fall keine Gültigkeit, ein „normaler“ Rechtsvorschlag jedoch schon und müsste auch so behandelt werden.

Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest. Schuldner und Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Richter des Betreibungsortes auf dem ordentlichen Prozessweg Klage einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Der Schuldner, der sich einer Betreibung unter Berufung auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens widersetzt, kann während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG) beantragen.

Unterlässt der Schuldner den Rechtsvorschlag mit dieser oder sinngemässer Begründung, so läuft die normale Betreibung auf Pfändung an.

Es kommt vor, dass Schuldner einige Zeit nach dem Konkurs ihren Gläubigern ein Angebot zum Rückkauf der Verlustscheine zu einem reduzierten Preis anbieten. Wenn Sie die Forderung sowieso schon abgeschrieben haben und das Angebot einigermassen vernünftig ist, gehen Sie darauf ein – einfacher und schneller kommen Sie nicht mehr zu Ihrem Geld.

Sollte der Schuldner versterben und seine Erben das Erbe annehmen, können Sie Ihre Forderung bei den Erben geltend machen. Diese können dann keinen „Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen“ erheben.