Gesetzlicher Anspruch auf Arbeitszeugnis
Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht kann jeder Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers ausspricht.
Art. 330a
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Unter „jederzeit" ist die Zeitspanne während des Arbeitsverhältnisses als auch 10 Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Der Grund, der zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses geführt hat, spielt in Bezug auf den Anspruch keine Rolle, selbst fristlos Entlassene haben ein Recht auf ein Zeugnis.
Auch bei kurzen Engagements besteht das Anrecht auf ein Vollzeugnis. Normalerweise kann dann sowohl Leistung als auch Verhalten nur bedingt beurteilt werden. Bei sehr kurzen Engagements könnte dies beispielsweise lauten. „Auf Grund der kurzen Zeit, können wir keine abschliessende Beurteilung abgeben.“
Wahlrecht
Arbeitnehmende haben grundsätzlich ein Wahlrecht in Bezug auf die Art des Zeugnisses. Eine einmal getroffene Wahl ist aber nicht zwingend definitiv. Wer beispielsweise zuerst eine Arbeitsbestätigung verlangt hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt – bis 10 Jahre - noch ein Vollzeugnis verlangen.
Hingegen besteht innerhalb der Zeugnisart kein weiter zu definierendes Wahlrecht. Arbeitnehmende können beispielsweise bei einem Vollzeugnis nicht verlangen, dass nur ihre Tätigkeit, nicht aber ihr Verhalten beurteilt wird. (Urteil des Bundesgerichtes 4C. 341/2002 vom 25.2.2003).
Zeitpunkt
Nachdem jemand den Wunsch nach einem Zwischenzeugnis äussert, empfiehlt es sich, dies innerhalb von 10 Tagen zu erledigen. Dies ist der betreffenden Person auch mitzuteilen, damit sie nicht „auf Kohlen sitzt“. Wer länger wartet - vorausgesetzt es gibt keine zwingenden Gründe wie Abwesenheit, etc. - schadet dem eigenen Image als gute Führungsperson selbst.
Beim Ausscheiden von Angestellten aus dem Unternehmen ist ihnen spätestens am letzten vertraglichen Arbeitstag das Zeugnis auszuhändigen.
Sprache
Das Zeugnis muss in derjenigen Sprache abgefasst werden, welche am Arbeitsort üblich ist. Arbeitete also jemand beispielsweise bei einer amerikanischen Firma in der Deutschschweiz, muss das Zeugnis auf Deutsch abgefasst werden, auch wenn die Firmensprache intern englisch ist. Die Abfassung in einer zusätzlichen Sprache ist nicht zwingend, kann aber – insbesondere wenn austretende Mitarbeitende in obigem Beispiel in die USA gehen wollen – absolut Sinn machen.
Verlangen Arbeitnehmende ein Zeugnis in einer Sprache, die weder ortsüblich noch Firmensprache ist, so müssen sie die Kosten für die Übersetzung und die notarielle Beglaubigung selber tragen.