Zum Hauptinhalt springen

Rechtsvorschlag

Der Schuldner kann die Forderung bestreiten und Rechtsvorschlag erheben. Er muss dazu keinen Grund angeben. Dieser Rechtsvorschlag stoppt alle weiteren betreibungsrechtlichen Schritte, bis er seine Gültigkeit verliert.

Für das Betreibungsamt ist dann nicht ersichtlich, wann die Betreibung infolge Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 SchKG erlischt. Kann der Schuldner einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbringen, wird das Betreibungsamt vom Gläubiger den Nachweis verlangen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Die Kosten dieser Erkundigung trägt der Schuldner. Verneint der Gläubiger, dass er ein Verfahren eingeleitet hat oder antwortet er überhaupt nicht, geht man davon aus, dass die Betreibung erloschen ist und somit im Betreibungsbuch mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet wird.

Gütliche Regelung

Empfehlenswert ist, dem Schuldner auf Grund eines Rechtsvorschlages zuerst die Möglichkeit des freiwilligen Rückzuges anzubieten. Dies geschieht am einfachsten mittels Briefs und bereits vorbereitetem Rückzugsformular mit einer Frist von maximal 10 Tagen. Der Schuldner muss klar darauf aufmerksam gemacht werden, dass unverzüglich gerichtliche Schritte unternommen werden, wenn er nicht freiwillig den Rechtsvorschlag zurückzieht. Zahlungsversprechen sollen erst dann entgegengenommen werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

Zieht der Schuldner seinen Rechtsvorschlag zurück - unbedingt schriftlich - muss dieses Schriftstück dem Begehren um Fortsetzung der Betreibung im Original beigelegt werden.

Rechtliche Beseitigung des Rechtsvorschlages

Je nach Art der Forderung, bez. Forderungsurkunde kommen zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung.

  • Schlichtungsgesuch, wenn die Forderung nicht durch eine öffentliche Urkunde oder ein vom Schuldner unterzeichnetes Dokument belegt ist
  • Rechtsöffnungsbegehren, wenn die Forderung durch Dokumente klar belegt ist.

Als Entscheidungshilfe, welches Verfahren vom Gläubiger eingeleitete werden muss, dient folgender Grundsatz:

Besteht ein vom Schuldner unterzeichnetes Dokument, welches auch den genauen Betrag der Forderung enthält oder besteht bereits eine amtliche Urkunde, kann die Rechtsöffnung begehrt werden.

Schlichtungsgesuch

Das Schlichtungsgesuch, welches den Beginn des ordentlichen Prozessverfahrens darstellt, kann entweder mittels Formulars oder ähnlich gestaltetem Schreiben der Schlichtungsbehörde am Sitz oder Wohnort des Schuldners eingereicht werden. Meistens ist dies der Friedensrichter. Je nach Kanton hat er aber eine andere Bezeichnung. Wichtig ist das spezielle Begehren, dass die Beseitigung des Rechtsvorschlages gewünscht wird. Alle Unterlagen, welche die Richtigkeit der Forderung begründen könnten, müssen beigelegt werden, der Zahlungsbefehl im Original.

Achtung: Das Schlichtungsgesuch und alle weiteren Schreiben an Gerichte müssen gemäss Art. 129 ZPO in der jeweiligen Amtssprache eingereicht werden.

Gläubiger (Kläger/in) und Schuldner (Beklagte/r) erhalten eine Vorladung zur sogenannten Schlichtungsverhandlung, welche innert maximal 2 Monaten stattfinden muss. Diese hat den Zweck, eine Einigung zu erzielen, ohne dass das nächsthöhere Gericht angerufen werden muss. Das persönliche Erscheinen beider Parteien ist zwingend – Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 ZPO. Vertreten lassen können sich die Parteien nur, wenn sie ausserkantonalen Wohnsitz haben oder aus gesundheitlichen Gründen verhindert sind – Art. 68 ZPO. Erscheint die klagende Partei (Gläubiger) nicht, so gilt das Sühnebegehren als zurückgezogen. Erscheint die beklagte Partei (Schuldner) nicht, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. Erscheinen beide Parteien nicht, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben – die Kosten trägt die klagende Partei. Art. 206 Abs. 4 ZPO hält zudem fest, dass eine säumige Partei mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1‘000 bestraft werden kann.

Zieht der Schuldner seinen Rechtsvorschlag bei der Verhandlung zurück, so kann mit der von der Schlichtungsbehörde erstellten Urkunde, welche einen rechtskräftigen Entscheid darstellt, im Falle der Nichtbezahlung die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.

Achtung: Wird eine Einigung erzielt, welche dem Schuldner einen Teil seiner Schuld erlässt, so werden die Verfahrenskosten anteilsmässig aufgeteilt.

Entscheid

Die Schlichtungsbehörde kann nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 einen Entscheid fällen.

Bis zu CHF 10’000.00 kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt.

Klage im vereinfachten Verfahren

Bei einem Streitwert bis CHF 30'000.00 wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Parteien an eine Verhandlung vorgeladen werden und dort ihre Standpunkte nochmals einbringen können.

Die Klageerhebung kann mittels Formulars erfolgen.

Klage im ordentlichen Verfahren

Bei einem Streitwert über CHF 30'000.00 wird das ordentliche Verfahren eröffnet. Dies bedeutet, dass die beklagte Partei zuerst schriftlich Stellung nehmen muss (Klageantwort). Erst anschliessend kommt es zur Hauptverhandlung.

Die Klageschrift muss immer im Doppel eingereicht werden.

An der jeweiligen Verhandlung müssen beide Parteien – oder deren Vertreter – anwesend sein. Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Rechtsöffnung

Das Rechtöffnungsverfahren ist ein abgekürztes, vereinfachtes Verfahren zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages, vorausgesetzt der Gläubiger verfügt über einen Rechtsöffnungstitel – ZPO Art. 251.

Man unterscheidet zwischen der provisorischen und der definitiven Rechtsöffnung. Grundsätzlich macht es für Sie als Gläubiger keinen grossen Unterschied, denn welches der beiden Verfahren zum Zuge kommt, entscheidet sich automatisch auf Grund der Sachlage.

Definitive Rechtsöffnung

Basiert Ihre Forderung auf einem rechtsgültigen Gerichtsurteil oder einer rechtsgültigen amtlichen Verfügung, dann erteilt das Gericht eine definitive Rechtsöffnung. In einem solchen Fall genügt es, den rechtsgültigen Entscheid des Gerichtes oder der Behörde beizulegen.

Provisorische Rechtsöffnung

Basiert Ihre Forderung auf einem Vertrag, einer Bestellung, einer Schuldanerkennung, einer Abzahlungsvereinbarung oder anderen „privaten“ unterzeichneten Dokumenten, erteilt das Gericht eine provisorische Rechtsöffnung. In diesem Fall müssen Sie dem Begehren das Dokument beilegen, welches einen Rechtsöffnungstitel darstellt, wie beispielsweise Bestellung, Auftrag, Schuldanerkennung oder Abzahlungsvereinbarung. Zusätzlich müssen Sie Kopien aller anderen im Laufe des „Falls“ entstandenen Belege wie, Lieferschein, Arbeitsrapport, Rechnung, Mahnungen, Korrespondenz, etc. beilegen. Sie müssen also dem Gericht glaubhaft machen, dass auch Sie Ihren Teil des Vertrags korrekt erfüllt haben, also die Ware geliefert oder die Arbeit ausgeführt haben.

Das Rechtsöffnungsbegehren

Das Rechtsöffnungsbegehren wird im Regelfall an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, eingereicht. Je nach Kanton kann diese Bezeichnung abweichen, der Begriff Bezirksgericht wird aber immer verstanden.

Das Begehren kann mittels Formulars oder Schreiben mit gleichem Inhalt gestellt werden. Wichtig dabei ist, diejenigen Urkunden, welche die ausgewiesene Richtigkeit der Forderung belegen, wie erwähnt beizulegen. Dazu zählen die unter „provisorische Rechtsöffnung“ erwähnten Dokumente mit Angabe des genauen Betrages und Unterschrift des Schuldners. Ebenso muss der Zahlungsbefehl im Original beigelegt werden.

Auf Grund des Begehrens erhalten Gläubiger und Schuldner eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung. Das Erscheinen ist unterschiedlich geregelt, aber meist nicht zwingend. Wenn Sie im Umgang mit Gerichten nicht bereits versiert sind, empfiehlt es sich, an die Verhandlung zu gehen. Dies gibt Ihnen einen vertrauteren Umgang mit Gerichten und senkt somit auch eine allfällig vorhandene Schwellenangst.

Kann der Schuldner keine entscheidenden Einwände - wie beispielsweise den Beleg der Zahlung vor der Betreibung - anbringen, gewährt der Richter die provisorische Rechtsöffnung.

Rechtskraftbescheinigung

Ist der Schuldner mit dieser Rechtsöffnung nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage einreichen, was dann zu einem ordentlichen Zivilprozess führt. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies in der normalen, täglichen Praxis verkommt, ist sehr klein.

Erhebt der Schuldner innert einer vom Gericht angegebenen Frist keine Einwände, so wird die Rechtsöffnung definitiv. Je nach Art und Höhe der Forderung können die möglichen Verfahren und Fristen unterschiedlich sein. Die detaillierten Angaben dazu finden Sie aber immer im Gerichtsentscheid.

Der Gläubiger muss nach Ablauf dieser Frist dem Gericht das Urteil / den Entscheid zustellen und die Bescheinigung der Rechtskraft verlangen. Die dafür entstehenden Kosten sind kantonal unterschiedlich und bewegen sich im Schnitt zwischen Fr 5.00 und CHF 40.00.

Sobald Sie das Original des Gerichtsentscheids mit der Rechtskraftbescheinigung versehen zurückerhalten, ist der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt (in Rechtskraft erwachsen) und Sie können die Betreibung fortsetzen. Dieses Original muss dem Fortsetzungsbegehren beigelegt werden. Die Fortsetzung der Betreibung kann nur in dem Umfange verlangt werden, wie die Forderung vom Gericht anerkannt ist.

Kostenvorschuss

Art. 111 Abs. 1 ZPO gilt auch in den summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO. Damit ist der obsiegenden Partei insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss vom Gericht zurückzuerstatten.