Referenzauskünften bieten eine gute Unterstützung zum Erkenntnisgewinn im Bewerbungsverfahren dar. Arbeitgebende sind jedoch weder beim Einholen noch beim Erteilen völlig frei. Bei der Referenzauskunft ist die Wahrheitspflicht immer einzuhalten. Die Angaben im Arbeitszeugnis dürfen zwar vertieft, jedoch nicht erweitert werden. Wer also eine Referenzauskunft erteilt, muss sich streng an die Angaben im Arbeitszeugnis halten.
Haben Arbeitnehmende bloss eine Arbeitsbestätigung verlangt, so wird damit zum Ausdruck gegeben, dass keine Äusserungen - weder schriftlich noch mündlich - über Leistungen und Verhalten gewünscht werden. In einem solchen Fall darf die ex-Arbeitgeberin keine Auskunft erteilen, es sei denn, sie würde sich durch ihr Schweigen strafbar machen, beispielsweise gegenüber Behörden.
Einverständnis erforderlich
Gemäss Datenschutzgesetz dürfen sowohl aktuelle als auch ehemalige Arbeitgebende ohne das Einverständnis der betroffenen Person keine Referenzauskünfte an Dritte erteilen. Liegt jedoch ein solches Einverständnis vor, müssen sowohl aktuelle als auch ehemalige Arbeitgeberinnen Auskunft erteilen, wenn sie von ex-Mitarbeitenden als Referenz angegeben wurde. Wünschen austretende Mitarbeitende, dass Referenzen erteilt werden dürfen, muss dies sicherheitshalber schriftlich festgehalten werden. Eine solche Einverständniserklärung kann auch in einem Bewerbungsschreiben bereits enthalten sein.
Grundsätzliche Fragen
Diese Fragen könnten Personalverantwortliche einer Referenzperson stellen:
Klärende Fragen
Ist das Arbeitszeugnis sehr allgemein abgefasst, d.h. es fehlen konkrete Angaben zu Nutzen und Auswirkungen der einzelnen Aussagen, so geben erläuternde Fragen ein klareres Bild.
Steht beispielsweise „mit den Leistungen von XY waren wir sehr zufrieden“ ergibt sich daraus die Frage „Auf Grund welcher Arbeitsergebnisse war dies erkennbar?“
Die Antworten auf diese und andere Fragen müssen immer im Einklang mit dem Arbeitszeugnis stehen!