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Sicherungsmassnahmen

Wann sind Sicherungsmassnahmen angebracht

Als hauptsächliche Faktoren gelten der Geschäftsumfang und das Wissen um die Liquidität des Kunden.

Ab einem bestimmten Geschäftsumfang sind vorgängig eingeholte Auskünfte angebracht. Bei kleineren Beträgen lohnt sich die Einholung einer Betreibungsauskunft. Bei grösseren Beträgen ist es ratsam, zusätzlich eine Wirtschaftsauskunft einzuholen, vorausgesetzt der Kunde ist keine Privatperson.

Die Liquidität ist vor allem bei Neukunden zu prüfen. Auch bei bereits bestehenden Kunden, sollte immer mal wieder eine Auskunft eingeholt werden. Auch hier bestimmt die Grösse des Geschäftes den Umfang der einzuholenden Auskünfte. Die Grösse einer Firma ist leider kein Massstab mehr für Liquidität. Die Überprüfung ist also auch bei grossen und bekannten Unternehmen angebracht.

Die verschiedenen Auskunftsgeber

Betreibungsamt

Betreibungsauskünfte sind beim Betreibungsamt des Sitzes der Firma oder des Wohnsitzes des Privatkunden, bzw. des Inhabers einer Einzelfirma einzuholen. Die Auskunft muss schriftlich oder persönlich eingeholt werden, telefonische Anfragen werden normalerweise nicht akzeptiert. Um die Auskunft zu erhalten, wird der Interessennachweis benötigt. Die Kosten betragen generell CHF 17.00 (+ Porto) pro Auskunft.

Folgende Betreibungen erscheinen nicht mehr im Betreibungsauszug (Art. 8a SchKG):

  • Rückzug durch den Gläubiger infolge Irrtumes oder Bezahlung
  • Rückforderungsklage des Schuldners erfolgreich
  • Wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt. Erbringt der Gläubiger in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen jedoch den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht.
  • Auf Selbstauskünften - Betreibungsauskünfte, die der Schuldner für sich selbst verlangt - bleiben auch solche Betreibungen jedoch ersichtlich.

Forderungen, die der Schuldner direkt beim Betreibungsamt bezahlt hat verschwinden nur dann, wenn der Gläubiger anschliessend die Betreibung zurückzieht (BGE 126 III 476 ff, vom 2.10.2000).

Der Betreibungsauszug gibt demzufolge Auskunft über:

  • hängige Betreibungen
  • fortgesetzte Betreibungen
  • Pfändungsverlustscheine
  • Konkursverlustscheine
  • Pfandausfallscheine
  • Betreibungsverfahren, die vollständig durchgeführt worden sind
  • Betreibungen, die nach Einstellung des Konkurses infolge mangelnder Aktiven wieder aufleben

während den letzten zwei Jahre und dem laufenden Jahr. Auskünfte bis maximal fünf Jahre zurück müssen speziell beantragt werden. Nach mehr als fünf Jahren erlischt das Einsichtsrecht.

Private Auskunfteien / Datenbanken

Diese bieten die Möglichkeit an, online Informationen über publizierte Massnahmen zu einem Schuldner zu erhalten. Bei häufigen Anfragen besteht die Möglichkeit, ein Abonnement zu lösen. Der Preis ist abhängig von der Quantität der Auskunft, für die Qualität wird in der Regel keine Haftung übernommen. Wenn nicht ausdrücklich eine neue Auskunft verlangt wird, kann es vorkommen, dass die Daten bereits mehrere Monate alt sind.

Referenzauskünfte

bei anderen Partnern und Zulieferanten des Kunden sind ein weiterer Weg Informationen einzuholen, welcher meist auch die besten Informationen liefert. Allerdings müssen solche Auskünfte mit viel Feingefühl eingeholt werden. Die Frage nach der Zahlungsmoral sollte mehr beiläufig gestellt werden. Vielleicht ist eine solche Firma einmal Ihr Kunde.

Scheinsicherheiten

Der Eigentumsvorbehalt

Bei der Lieferung von beweglichen Gütern kann der Eintrag des Eigentumsvorbehaltes angebracht sein. Dieser garantiert, dass die gelieferte Ware solange im Eigentum des Lieferanten bleibt, bis sie bezahlt ist. Der Kaufvertrag muss im Doppel ans Betreibungsamt am Sitz oder Wohnsitz des Schuldners gesandt werden, mit dem Gesuch um Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister – nur ein Vermerk auf der Rechnung genügt nicht.

Wird die Rechnung nicht bezahlt, kann die Ware vom Kunden zurückverlangt werden. Kommt er dieser Aufforderung nicht innert Frist nach (ca. 10 Tage), kann beim Einzelrichter am zuständigen Gericht ein Herausgabebefehl verlangt werden. Auf Grund dieses Befehls kann, wenn der Kunde die Ware immer noch nicht freiwillig zurückgibt, die Polizei mit der Vollstreckung beauftragt werden. Achtung: Nicht in allen Kantonen ist der amtliche Ablauf gleich, das Betreibungsamt erteilt aber die notwendigen Auskünfte.

Die Konsignation

Diese Art der Sicherstellung findet immer dann Anwendung, wenn zu befürchten ist, dass der Händler die verkaufte Ware nicht an seinen Lieferanten bezahlt oder nur über ungenügende flüssige Mittel verfügt. Wichtig ist, dass sowohl der Lieferschein als auch die Rechnung - welche trotzdem bei Auslieferung gestellt werden muss - als Konsignation gekennzeichnet ist. Ebenso ist ein Konsignationsvertrag erforderlich, welcher die Modalitäten im Detail regelt.

Das Pfand

Die Sicherstellung von Guthaben mittels Pfand stellt eine gewisse Besonderheit dar.

Erfolgt dieses Pfand mittels Grundeigentum oder Liegenschaften, muss dieses im Grundbuchamt eingetragen werden. Beim Faustpfand, welches Anwendung auf bewegliche Güter findet, muss ein Pfandvertrag abgeschlossen werden. Mit Vorteil sollte der Gläubiger die Verfügungsgewalt über diese Güter haben.

Besondere Pfandrechte

sind das Rückhaltepfand und das Bauhandwerkerpfandrecht. Beim Rückhaltepfandrecht ist jemand, der beispielsweise ein ihm zur Reparatur übergebenes Gerät erhalten hat nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Kunde die entsprechende Rechnung auch bezahlt hat. Das Bauhandwerkerpfandrecht unterliegt besonderen Bestimmungen und muss beim Gericht, in dessen Bezirk sich das Objekt befindet, eingetragen sein.

Die Verwertung eines Pfandes erfolgt via Betreibungsamt mittels der Betreibung auf Pfandverwertung. Deckt die Verwertung / Versteigerung, die Forderung nicht, erhält der Gläubiger einen Pfandausfallschein. Auf Grund dessen kann der Gläubiger innert 1 Monat ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

All diese Massnahmen stellen nur eine Scheinsicherheit dar. Der Schuldner macht sich zwar strafbar, wenn er Güter die unter Eigentumsvorbehalt stehen oder in Konsignation geliefert wurden verkauft. Die Forderung selbst wird aber immer auf den Zivilweg verwiesen, d.h. man hat immer noch kein Geld!

Bei der amtlichen Verwertung eines Pfandes liegt das Problem an einem anderen Ort: Heute bezahlt niemand mehr einen angemessenen Wert für gebrauchte Ware, was dazu führt, dass die Forderung normalerweise selten gedeckt wird. Ausnahmen stellen hier bestenfalls einige wenige Investitionsgüter oder Kunstgegenstände dar.

Echte Sicherheiten

Zu den echten Sicherheiten gehören all diejenigen Massnahmen, bei der der Lieferant eine Sicherheitsleistung erhält, die nicht zuerst noch mit aufwändigen rechtlichen Massnahmen geltend gemacht werden muss.

Depot

Handelt es sich beim Kunden um einen „Dauerkunden“ wie beispielsweise Mieter, Wiederverkäufer oder Dienstleister, so kann ein angemessenes Depot sehr sinnvoll sein. Dieses Depot muss zu den Ansätzen der Kantonalbanken verzinst werden. Ein Depot macht auch nur dann Sinn, wenn die offenen Rechnungen nie höher werden, als das Depot gross ist.

Akonto- und Vorauszahlungen

Akonto- und Vorauszahlungen sind ein sehr geeignetes Mittel, zumindest einen Teil des Guthabens bereits vor Auslieferung, bez. Erfüllung sicherzustellen.

Je nach Branche und Geschäftsnatur kann von dieser Möglichkeit unterschiedlich Gebrauch gemacht werden. Gewisse Branchen funktionieren nur auf dem System der Vorauszahlung. Selbst wenn es in einer Branche nicht üblich oder sogar verpönt ist, Akontozahlungen zu verlangen, gibt es Wege und Mittel, solche freiwillig zu erwirken. Der Kunde muss für sich einen Vorteil darin erkennen. Profitiert er von einem zusätzlichen Rabatt oder einer anderen Vergünstigung, ist er meist zu einer Akontozahlung bereit.

Bei Kunden, bei denen die Voraus- oder Akontozahlung auf Grund der schlechten Liquidität oder der mangelnden Zahlungsmoral verlangt werden muss, gilt folgender Grundsatz: Bestehe ich nicht auf der Vorausleistung, muss ich vielleicht mit Verlust rechnen - bestehe ich auf der Vorausleistung und das Geschäft scheitert daran, habe ich nur eine Ertragseinbusse, die ich vielleicht durch andere Verkaufsbemühungen wieder einholen kann.

Die Akontozahlung sollte im Minimum die Hälfte der Basiskosten decken. Bei Dienstleistungen ist es ratsam, die Akontozahlung so hoch anzusetzen, dass damit mindestens zwei Monate gearbeitet werden kann.

Akkreditiv

Akkreditiv ist die Bezeichnung für eine vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstitutes (Bank), auf Rechnung, im Auftrag und auf Weisung eines Kunden eine bestimmte finanzielle Leistung (z.B. Geldzahlung) zu erbringen. Das Akkreditiv sichert den Exporteur ab, dass seine Ware nur nach Bezahlung an den Importeur ausgeliefert wird.

Insbesondere wer über die Landesgrenzen hinaus Geschäfte mit grösseren Beträgen tätigt, sollte grundsätzlich das Akkreditiv-Verfahren einsetzen. Die dabei entstehenden Kosten stehen aber meist in keinem Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Aufwänden für Auslandinkasso oder gar Verlust.

Bei kleinen Beträgen aus Geschäften mit im Ausland ansässigen Kunden lohnt dies natürlich nicht, weshalb hier das System der Vorauszahlung (Vorkasse) grundsätzlich zu wählen ist.

Zu den weiteren echten Sicherheiten gehören auch die Bankgarantie, die Bürgschaft (je nach Bürge) und nicht zuletzt die Barzahlung, d.h. Ware gegen Geld.