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Was darf nicht ins Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sollen das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmenden nicht unnötig erschweren. Es besteht aber keinesfalls ein „Anspruch auf ein gutes Zeugnis“. Negative Äusserungen sind zulässig, sofern sie wahr und wesentlich für die Leistung und/oder das Verhalten des Angestellten sind. Eine Arbeitgeberin, die austretenden Mitarbeitenden ein allzu gutes Zeugnis ausstellt oder gar einen Straftatbestand verschweigt, kann gegenüber einer künftigen Arbeitgeberin schadenersatzpflichtig werden.

Gewisse Aussagen dürfen jedoch keinesfalls in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden. Dazu gehören die folgenden Elemente:

Gefühle

Sehr oft endet ein Arbeitsverhältnis auch aus persönlichen, zwischenmenschlichen Gründen. Die Gefahr, dass das Zeugnis nun durch Vorgesetzte „aus dem Bauch heraus“ geschrieben wird, und somit mehr den eigenen Emotionen als den realen Tatsachen entspricht, ist sehr gross.

Ebenso kann genau das Gegenteil eintreten: Die persönliche Beziehung zwischen Zeugnisverfasser und austretendem Mitarbeiter war/ist äusserst gut. Auch hier dürfte das Zeugnis kaum emotionslos ausfallen.

Vermutungen

Grundsätzlich müssen alle Angaben in einem Arbeitszeugnis wahr sein. Dies bedeutet, sie müssen messbar, prüfbar und nachverfolgbar sein. Alle Aussagen, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen keinesfalls in ein Arbeitszeugnis.

Gesundheitliche Probleme

gehören nicht in ein Arbeitszeugnis. Wenn diese jedoch schwerwiegende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hatten oder eine vergleichbare Tätigkeit auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden darf, sollte der Hinweis darauf gegeben werden. Es ist allerdings klar zu umschreiben, worum es sich handelt, da sonst Fehlinterpretationen möglich sind.

Laut Bundesgericht dürfen längere Arbeitsunterbrüche infolge Krankheit in einem Arbeitszeugnis nur dann erwähnt werden, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung ein falscher Eindruck in Bezug auf die erworbenen Berufserfahrungen entstehen könnte.

Fristlose Kündigung

Wird ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne des Gesetzes fristlos aufgelöst, muss dies im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn es zur Würdigung des Gesamtbildes der Arbeitnehmenden beiträgt. Im Arbeitszeugnis dürfen die genauen Umstände der fristlosen Kündigung jedoch nicht umschrieben werden - ein genereller Hinweis auf die sofortige Auflösung reicht aus.

Beschränkungen

Negativereignissen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen ins Zeugnis aufgenommen werden können:

  • Kündigungsgrund 1:
    Jemand erscheint öfters betrunken oder unter Einfluss anderer Drogen am Arbeitsplatz
    - nur wenn es sich allgemein spürbar auswirkt
    - nur wenn dadurch nachweislich Schäden verursacht wurden
  • Kündigungsgrund 2: 
    - Jemand hat strafrechtliche Verfehlungen begangen, beispielsweise Diebstahl. Allerdings darf der Hinweis darauf nur erwähnt werden, wenn er tatsächlich auch verurteilt wurden. Verdachtsmomente genügen nicht, um einen solchen Vermerk im Arbeitszeugnis aufzunehmen.
    - Liegen jedoch klare Beweise vor, ohne dass es zu einer Verzeigung kam, soll dies im Zeugnis angedeutet werden.
  • Kündigungsgrund 3:
    - Jemand wird wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz entlassen. Auch hier gelten dieselben Regeln wie bei anderen strafrechtlichen Verfehlungen.
    - Liegen jedoch klare Beweise vor, ohne dass es zu einer Verzeigung kam, soll dies im Zeugnis angedeutet werde.