In der Schweiz werden an Arbeitszeugnisse gewisse rechtliche und formale Anforderungen gestellt. Nebst den Basisgrundsätzen
gehören noch weitere formale Elemente dazu.
Die äussere Form des Arbeitszeugnisses
Der korrekte Zeugnisaufbau
Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis müssen eine klare Gliederung enthalten.
Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung
Die neue Arbeitgeberin sollte daraus ein klares Bild über die Eignung potentieller neuer Mitarbeitenden erhalten. Je länger Mitarbeitende in ihrem Unternehmen angestellt waren, desto ausführlicher wird der Tätigkeitsbeschrieb ausfallen. Die wesentlichen Kriterien sind:
Bei einem allfälligen Aufgabenwechsel sind diese Punkte pro Aufgabe unter Angabe der Zeitdauer aufzuführen.
Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung ist normerweise der wichtigste Punkt in einem Arbeitszeugnis. Dabei sollen Aussagen zu folgenden Elementen gemacht werden:
Beurteilung des Verhaltens
Nebst der Beurteilung der Leistung, sind auch Aussagen zum persönlichen und Sozialverhalten Bestandteil des Arbeitszeugnisses. Dabei geht es um das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden, Kunden, Behörden und weiteren Dritten wie zum Beispiel Geschäftspartner oder Lieferanten.
Insbesondere wenn solche Kontakte ein wesentlicher Teil der Aufgaben war, sind solche Angaben zwingend.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Beendigungsgrund ist zwar kein zwingendes Element im Arbeitszeugnis. Fehlt diese Angabe jedoch, kann eine neue Arbeitgeberin vermuten, dass die betroffenen Person entlassen wurde = Weglassungscode.
Deshalb ist es sehr sinnvoll, den Grund der Beendigung anzugeben, speziell, wenn Mitarbeite gekündigt haben.
Schlussformulierung
Auch der Schlusssatz ist kein zwingendes Element im Arbeitszeugnis. Es kann aber die bisherigen Aussagen verstärken oder relativieren.
Schlussformulierungen in Arbeitszeugnissen, mit denen die Arbeitgeberin zum Ausdruck bringt, dass sie das Ausscheiden des Mitarbeitenden bedauert, für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht sind sehr oft anzutreffen.
Ausstellungsdatum
Von der Arbeitgeberin kann auch nachträglich verlangt werden, dass das Zeugnis als Zeitpunkt der Erstellung den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ausweist. Datiert das Zeugnis von einem späteren Zeitpunkt, könnte eine neue Arbeitgeberin annehmen, dass es mit der Erstellung des Zeugnisses Probleme gab und möglicherweise ein Prozess über dessen Inhalt geführt wurde.
Unterschriften
Das Arbeitszeugnis ist mit einer rechtsgültigen Originalunterschrift des Unternehmens zu versehen, da es sich um eine Urkunde im Sinne des Gesetzes handelt. Dies können auch direkte Vorgesetzte sein, sofern sie zeichnungsberechtigt sind. In grösseren Unternehmen kann auch die Personalleitung mitunterzeichnen.