Das Betreibungsamt erstellt auf Grund des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner zu. Ausserhalb der Betreibungsferien erfolgt diese Zustellung innert weniger Tage. Der Schuldner erhält drei Möglichkeiten:
Die Fristen laufen ab demjenigen Tage, an dem der Zahlungsbefehl dem Schuldner durch das Betreibungsamt, bzw. das Einschreiben durch die Post ausgehändigt wurde.
Vom Zahlungsbefehl wird eine Kopie für den Gläubiger erstellt. Diese Kopie wird normalerweise dem Gläubiger erst dann zugestellt, wenn die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages abgelaufen ist.
Für den Gläubiger ist das Datum der Zustellung an den Schuldner wichtig. Meist befindet sich das Datum unten auf dem Formular - von Hand oder Stempel. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, läuft ab diesem Datum eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung der Forderung. Der Gläubiger sollte sich den Ablauftag (+ 3 Tage) dieser Frist vormerken um dann bei Nichtbezahlung die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen.
Der Zahlungsbefehl ist ein Jahr gültig. Muss ein Rechtsvorschlag beseitigt werden, steht diese Frist für die Zeit des Verfahrens still, d.h. die Gültigkeit des Zahlungsbefehls wird um diese Zeit verlängert.